Kostenübernahme durch Versicherungen

Bitte beachten Sie, dass Heilpraktiker für Psychotherapie nicht im kassenärztlichen System eingebunden sind und somit auch nicht mit gesetzlichen Kassen abrechnen können. Dadurch entstehen für sie zwei wesentliche Vorteile. Zum einen entfallen die sonst üblichen, teilweise sehr langen, Wartezeiten da keine aufwändige Antragsbearbeitung notwendig ist.  Zum anderen werden keinerlei Informationen an Dritte weitergegeben, wie dies z.B. bei der Konsultation von Ärzten und Psychotherapeuten bei der Abrechnung über die gesetzlichen und privaten Krankenkassen der Fall ist.

Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker. Zur Abrechnung meiner Leistungen wende ich den sogenannten Faktor an um mein Honorar zu berechnen. Hintergrund ist, dass die Kostensätze der GebüH seit 1985 nicht mehr angepasst worden sind. Das bedeutet, dass die Arbeit nach diesen alten Kostensätzen heute wirtschaftlich völlig unmöglich ist.

Wenn Sie sich privat krankenversichert haben, sind die Kosten nach Gebührenordnung für Heilpraktiker, zumindest teilweise, erstattungsfähig. Beachten Sie bitte aber, dass die privaten Krankenkassen (dazu zählen auch Kranken-Zusatzversicherungen) in der Regel nur den 1-fachen Satz der GebüH erstatten. Eine konkrete Aussage über den Umfang der Erstattung zu treffen ist nicht möglich. Die Kostenerstattungen kommen immer auf Ihren individuellen Vertrag bei Ihrer Versicherung an. Klären sie die Einzelheiten daher bitte mit Ihrem Versicherungsträger.

Ist eine Kostenerstattung durch gesetzliche Krankenkassen möglich?

Der Kostenerstattungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten an ihre Krankenkassen ist auch nach Wirksamwerden des Psychotherapeutengesetzes von 1999 nach wie vor durch § 13 Abs. 3 SGB V nicht abgeschafft. Bei nicht ausreichender Versorgung mit psychologischen Leistungen der von den GKV zugelassenen Psychotherapeuten, z. B. bei Wartezeiten von mehreren Monaten, ist ein derartiger Anspruch an die Krankenkassen nach wie vor gegeben.

Eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse für die Behandlung durch
einen Heilpraktiker für Psychotherapie wird dann möglich, wenn die Krankenkasse  im Rahmen ihres Ermessens eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig  erbringen kann oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und dadurch dem  Versicherten für eine selbsterbrachte Leistung Kosten entstanden sind (§ 13 Abs. 3 SGB V). In diesen Ausnahmefällen kann sich auch eine gesetzliche Krankenkasse bereit erklären, nach eingehender Prüfung und vorab erteilter Genehmigung 5 probatorische Sitzungen an einen nicht kassenzugelassenen „Heilpraktiker für
Psychotherapie“ (ohne Rechtsanspruch gemäß Sozialgesetzbuch § 27 Abs. 1!) zu erstatten:

„(1) Versicherte haben Anspruch auf eine Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder krankheits-beschwerden zu lindern.

WAS IST DABEI FÜR PATIENTEN ZU BEACHTEN?

Gemessen am Bedarf in der Bevölkerung, gibt es zu wenig kassenzugelassene Psychotherapeuten. Die Praxen dieser Kollegen sind deshalb häufig überlaufen und haben eine lange Warteliste. Monatelange Wartezeiten sind nicht ungewöhnlich, jedoch einem psychisch akut kranken oder gefährdeten Patienten nicht zuzumuten. Auch wenn nun die Krankenkassen in der Regel ihr Budget für ärztliche und psychologische Psychotherapeuten verplant haben, sind sie gemäß ihrem Sicherstellungsauftrag verpflichtet, einem Patienten in einem zumutbaren Zeitrahmen eine Behandlung zu ermöglichen. Daraus ergibt sich für den Patienten:

Falls er erst nach einer mehrmonatigen Wartezeit einen
Therapieplatz in seiner Nähe finden würden, kann er von seiner Krankenkasse verlangen, dass sie – auf dem Wege der Kostenerstattung – die Behandlung durch einen psychologischen Behandler bezahlt, der die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (Berufszulassung), aber eben keine Kassenzulassung besitzt. Deshalb sollte der Patient seinem Antrag auf Kostenerstattung einen Nachweis beifügen über seine Anfragen und Wartezeiten bzw. Ablehnungen bei den verschiedenen zugelassenen Therapeuten, z. B. ein Telefonprotokoll mit Datum, Uhrzeit und
Ergebnis der jeweiligen Anfrage. Wird die Therapie dann auf dieser Abrechnungsgrundlage genehmigt und durchgeführt, erhalten die Patienten die Rechnung ihres Psychotherapeuten und reichen sie bei der Krankenkasse zur Erstattung ein. Die Krankenkasse erstattet dann den Rechnungsbetrag ganz oder teilweise – je nach den näheren Tarifbestimmungen.

Quelle: VFP Verband Freier Psychotherapeuten, Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologischer Berater e.V.

Heilpraktikerkosten sind steuerlich absetzbar:

Die Kosten für ärztliche Behandlungen und verordnete Medikamente, die Sie nicht von Ihrer Krankenkasse erstattet bekommen, können Sie von der Steuer absetzen („Außergewöhnlichen Belastungen“ auf Seite 3 im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung). Dazu gehören unter anderem auch die Kosten für Behandlungen durch Heilpraktiker.

Damit es tatsächlich zu einer Einkommenssteuerminderung durch entstandene Kosten beim Heilpraktiker kommt, muss die finanzielle Belastung für Behandlungskosten und Medikamente hoch genug sein. Es gibt eine „zumutbare Eigenbelastung“, die sich je nach Einkommen und familiärer Situation des Steuerpflichtigen zwischen ein und sieben Prozent des zu versteuernden Einkommens bewegt. Erst wenn diese Grenze überschritten wird, kommt es effektiv zu einer Steuerentlastung.

Rechtsprechung zum Ausfallhonorar für Bestellpraxen

Psychotherapeuten / Heilpraktiker arbeiten in der Regel in sogenannten Bestellpraxen, also Praxen, in denen mit längeren Terminvorläufen gearbeitet wird: zur Behandlung wird jeweils immer nur ein Patient einbestellt. Daher kann die Behandlungszeit im Gegensatz zu klassischen Wartezimmer-Praxen nicht so flexibel gesteuert werden, da kein anderer Patient gleichzeitig bestellt wird. Bei solchen Bestellpraxen gewährt die Rechtsprechung dem Psychotherapeuten / Arzt / Heilpraktiker für Psychotherapie bei Nichterscheinen des Patienten bzw. bei nicht rechtzeitiger Absage (mind. 48 Stunden vorher) ein Ausfallhonorar. Dabei die die Ausfallursache unerheblich. Das Ausfallhonorar kann bis zum vereinbarten bzw. anberaumten Sitzungshonorar ausfallen.

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